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   VG Augsburg, 13.05.2014 - Au 3 K 13.1642   

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VG Augsburg, 13.05.2014 - Au 3 K 13.1642 (https://dejure.org/2014,28120)
VG Augsburg, Entscheidung vom 13.05.2014 - Au 3 K 13.1642 (https://dejure.org/2014,28120)
VG Augsburg, Entscheidung vom 13. Mai 2014 - Au 3 K 13.1642 (https://dejure.org/2014,28120)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet; Grünlandumbruch

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

    Auszug aus VG Augsburg, 13.05.2014 - Au 3 K 13.1642
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es grundsätzlich eine Frage der Begründetheit, ob ein Anfechtungsbegehren zur isolierten Aufhebung einer belastenden Nebenbestimmung, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt worden ist, führen kann, so dass die isolierte Anfechtung der angegriffenen Auflage zulässig ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.05.1994 - 5 C 33.91

    Rechtsweg - Mietübernahmeerklärung - Sozialhilfe - Zahlungsanspruch -

    Auszug aus VG Augsburg, 13.05.2014 - Au 3 K 13.1642
    Eine Zusage ist eine verbindliche Selbstverpflichtung einer Behörde gegenüber bestimmten oder bestimmbaren Adressaten, die auf ein künftiges Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.5.1994 - 5 C 33/91 - BVerwGE 96, 71; Tiedemann in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, § 38 Rn. 2).
  • BVerwG, 26.09.1996 - 2 C 39.95

    Recht der Richter und Staatsanwälte - Weites Verwaltungsermessen bei Verwendung

    Auszug aus VG Augsburg, 13.05.2014 - Au 3 K 13.1642
    Zusicherungsfähig ist auch der Erlass eines mit Nebenbestimmungen versehenen Verwaltungsaktes, hier ist die Nebenbestimmung dann Inhaltsbestimmung der Zusicherung; ein bestimmter Verwaltungsakt wird auch zugesichert, wenn bestimmte Teile eines teilbaren Verwaltungsaktes zugesichert werden, selbst wenn dieser im Übrigen noch unbestimmt ist (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 38 Rn. 13 f.) Ob eine behördliche Erklärung mit dem für eine Zusicherung erforderlichen Bindungswillen abgegeben wurde, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu ermitteln; maßgebend ist danach der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei Würdigung des objektiven Erklärungswerts und der weiteren Begleitumstände, insbesondere des Zwecks der Erklärung, verstehen durfte (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1996 - 2 C 39/95 - BVerwGE 102, 81).
  • BVerwG, 17.01.2007 - 10 C 1.06

    Rechtliches Gehör; Vertagungsantrag; Zusicherung; Rücknahme einer Zusicherung;

    Auszug aus VG Augsburg, 13.05.2014 - Au 3 K 13.1642
    Eine konkludente Aufhebung im streitgegenständlichen Bescheid ist insoweit nicht erkennbar erfolgt; denn der bloße Erlass einer dem Schreiben vom 1. Oktober 2012 widersprechenden Entscheidung reicht hierfür nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 10 C 1/06 - NVwZ-RR 2007, 456).
  • VGH Hessen, 06.09.1991 - 3 TH 1077/91

    Zur Geltung der Landwirtschaftsklausel bei Grünlandumbruch

    Auszug aus VG Augsburg, 13.05.2014 - Au 3 K 13.1642
    Der Begriff der Bodennutzung ist dabei auf die unmittelbare Urproduktion beschränkt und begünstigt nur eine bereits bestehende bzw. vorhandene landwirtschaftliche Nutzung, ermöglicht aber weder ihre erstmalige Aufnahme noch einen Wechsel in der Nutzungsart eines Grundstücks; der Umbruch von Dauergrünland zu Ackerland ist demnach nicht von der Landwirtschaftsklausel gedeckt (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Art. 6 BayNatSchG Rn. 24; BayVGH, U.v. 1.8.1988 - 9 N 87.01708 - NuR 1989, 182 zur Umwandlung anderer Flächen in landwirtschaftliche Flächen; HessVGH, B.v. 6.9.1991 - 3 TH 1077/91 - NuR 1992, 86 zum Umbruch von Wiesenflächen in Ackerland).
  • OVG Hamburg, 09.12.2009 - 5 Bf 106/09

    Gewährung einer Beihilfe für Agrarumweltmaßnahmen

    Auszug aus VG Augsburg, 13.05.2014 - Au 3 K 13.1642
    Zumal auch Auskünfte u.U. Verbindlichkeit beanspruchen können, wenn - wie hier - ein Bindungswille der Behörde erkennbar wird (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 38 Rn. 1 und 23; OVG Hamburg, U.v. 9.12.2009 - 5 Bf 106/09 - DVBl 2010, 524).
  • VG Augsburg, 31.03.2014 - Au 2 S 14.81

    Naturschutzrecht; Grünlandumbruch; Natura 2000-Gebiet; Vogelschutzgebiet;

    Auszug aus VG Augsburg, 13.05.2014 - Au 3 K 13.1642
    ..., Gemarkung ..., die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich beeinträchtigen kann (vgl. § 14 Abs. 1 BNatSchG; VG Augsburg, B.v. 31.3.2014 - Au 2 S 14.81 - juris, m.w.N. zur Frage der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung durch eine landwirtschaftliche Maßnahme).
  • VGH Bayern, 01.08.1988 - 9 N 87.01708
    Auszug aus VG Augsburg, 13.05.2014 - Au 3 K 13.1642
    Der Begriff der Bodennutzung ist dabei auf die unmittelbare Urproduktion beschränkt und begünstigt nur eine bereits bestehende bzw. vorhandene landwirtschaftliche Nutzung, ermöglicht aber weder ihre erstmalige Aufnahme noch einen Wechsel in der Nutzungsart eines Grundstücks; der Umbruch von Dauergrünland zu Ackerland ist demnach nicht von der Landwirtschaftsklausel gedeckt (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Art. 6 BayNatSchG Rn. 24; BayVGH, U.v. 1.8.1988 - 9 N 87.01708 - NuR 1989, 182 zur Umwandlung anderer Flächen in landwirtschaftliche Flächen; HessVGH, B.v. 6.9.1991 - 3 TH 1077/91 - NuR 1992, 86 zum Umbruch von Wiesenflächen in Ackerland).
  • VG Augsburg, 24.09.2015 - Au 2 K 15.448

    Naturschutzrecht

    Da die Beseitigung von Grünland auf den in Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG genannten Standorten den Tatbestand des Eingriffs i.S. des § 14 Abs. 1 BayNatSchG erfüllen kann, aber auch kleinere Veränderungen, die für sich gesehen keinen Eingriff darstellen, unterbunden werden sollen, enthält die Bezugnahme auf § 17 Abs. 8 BNatSchG keine Rechtsgrundverweisung, sondern eine Rechtsfolgenverweisung für den Fall, dass der Betroffene die den Regelfall bildende "Betreiberpflicht" des Erhalts von Grünland nicht einhält (Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand November 2014, Art. 3 Rn. 15; VG Regensburg, U.v. 8.4.2014 - RO 4 K 13.1557 - juris Rn. 51; VG Augsburg, U.v. 13.5.2015 - Au 3 K 13.1642 - juris Rn. 26).
  • VG Würzburg, 10.05.2016 - W 4 K 15.1162

    Klage gegen naturschutzrechtliche Anordnung zur Bewirtschaftung von Grünland

    Da die Beseitigung von Grünland auf den in Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG genannten Standorten den Tatbestand des Eingriffs i. S. d. § 14 BNatSchG erfüllen kann, aber auch kleinere Veränderungen, die für sich gesehen keinen Eingriff darstellen, unterbunden werden sollen, enthält die Bezugnahme auf § 17 Abs. 8 BNatSchG keine Rechtsgrundverweisung, sondern eine Rechtsfolgeverweisung für den Fall, dass der Betroffene die den Regelfall bildende "Betreiberpflicht" des Erhalts von Grünland nicht einhält (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand: April 2015, Art. 3 Rn. 15; VG Regensburg v. 8.4.2014 - RO 4 K 13.1557 - juris Rn. 51; VG Augsburg v. 13.5.2015 - AU 3 K 13.1642 - juris Rn. 26).
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